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   LSG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2014 - L 8 R 1137/13   

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https://dejure.org/2014,52225
LSG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2014 - L 8 R 1137/13 (https://dejure.org/2014,52225)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 03.12.2014 - L 8 R 1137/13 (https://dejure.org/2014,52225)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 03. Dezember 2014 - L 8 R 1137/13 (https://dejure.org/2014,52225)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 27.07.2011 - B 12 KR 10/09 R

    Arbeitgebereigenschaft der verfassten Studentenschaft einer Hochschule

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2014 - L 8 R 1137/13
    Arbeitgeber insbesondere im Sinne der §§ 28e Abs. 1 Satz 1, 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV ist mithin derjenige, dem der Anspruch auf die von dem Beschäftigten nach Maßgabe des Weisungsrechts geschuldete Arbeitsleistung zusteht und der dem Beschäftigten dafür als Gegenleistung zur Entgeltzahlung verpflichtet ist (vgl. BSG, Urteil v. 27.7.2011, B 12 KR 10/09 R, m.w.N., juris; Senat, Beschluss v. 21.7.2011, L 8 R 280/11 B ER, juris).
  • BSG, 27.06.2006 - B 2 U 77/06 B

    sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit einer Feststellungsklage -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2014 - L 8 R 1137/13
    Die Notwendigkeit der Kombination der Anfechtungs- und Feststellungsklage folgt aus Gründen der Prozessökonomie und dem Fehlen eines Feststellungsinteresses ohne vorheriges Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren (vgl. BSG, Beschluss v. 27.6.2006, B 2 U 77/06 B, SozR 4- 1500 § 55 Nr. 4).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.07.2011 - L 8 R 280/11

    Rentenversicherung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2014 - L 8 R 1137/13
    Arbeitgeber insbesondere im Sinne der §§ 28e Abs. 1 Satz 1, 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV ist mithin derjenige, dem der Anspruch auf die von dem Beschäftigten nach Maßgabe des Weisungsrechts geschuldete Arbeitsleistung zusteht und der dem Beschäftigten dafür als Gegenleistung zur Entgeltzahlung verpflichtet ist (vgl. BSG, Urteil v. 27.7.2011, B 12 KR 10/09 R, m.w.N., juris; Senat, Beschluss v. 21.7.2011, L 8 R 280/11 B ER, juris).
  • BAG, 24.11.2005 - 2 AZR 614/04

    Kündigungsschutz - Wartezeit

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2014 - L 8 R 1137/13
    Danach ist sogar in Fällen, in denen ein bisheriger Mitarbeiter der GmbH & Co. KG einen Geschäftsführervertrag mit der Komplementär-GmbH schließt, von einer konkludenten Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit der KG auszugehen (BAG, Urteil v. 24.11.2005, 2 AZR 614/04, AP Nr. 19 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit, m.w.N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.04.2014 - L 8 R 530/13
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2014 - L 8 R 1137/13
    Nur der Komplementärin steht der Anspruch auf die vom Kläger als Beschäftigter nach Maßgabe ihres durch die Gesellschafterversammlung ausgeübten Weisungsrechts geschuldete Arbeitsleistung zu, und allein sie ist dem Kläger als Beschäftigtem dafür als Gegenleistung zur Entgeltzahlung verpflichtet (vgl. zu den Voraussetzungen einer abhängigen Beschäftigung eines Fremdgeschäftsführers einer GmbH: Senat, Urteil v. 2.4.2014, L 8 R 530/13, m.w.N., juris).
  • BAG, 08.11.1956 - 2 AZR 302/54

    Arbeitsverhältnis: Kündigung wegen Arbeitsmangels

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2014 - L 8 R 1137/13
    Danach ist sogar in Fällen, in denen ein bisheriger Mitarbeiter der GmbH & Co. KG einen Geschäftsführervertrag mit der Komplementär-GmbH schließt, von einer konkludenten Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit der KG auszugehen (BAG, Urteil v. 24.11.2005, 2 AZR 614/04, AP Nr. 19 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit, m.w.N.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.04.2016 - L 12 R 9/16
    Arbeitgeber insbesondere im Sinne der §§ 28 e Abs. 1 Satz 1, 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV ist mithin derjenige, dem der Anspruch auf die von dem Beschäftigten nach Maßgabe des Weisungsrechts geschuldete Arbeitsleistung zusteht und der dem Beschäftigten dafür als Gegenleistung zur Entgeltzahlung verpflichtet ist (vgl. LSG NRW, Urteil vom 3.12.2014, Az.: L 8 R 1137/13 - juris - mwN).

    Der Beigeladene als Geschäftsführer der Komplementärin führt zwar deren Geschäfte gem. § 35 GmbHG, er ist hierdurch aber nicht Geschäftsführer der KG (vgl. zu allem LSG NRW Urteil vom 3.12.2014, Az.: L 8 R 1137/13 - juris).

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